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Gartenordnung des Kleingartenvereins der Gartenfreunde Forchheim e.V.


§ 1 Allgemeines
1) Die Gartenordnung regelt die Gestaltung und Nutzung auf dem durch einen Unterpachtvertrag überlassenen  Kleingartengrundstück.
2) Mit der Gartenordnung werden Verpflichtungen, die der Kleingartenverein festgelegt hat, an den Parzellenpächter, nachfolgend als Unterpächter benannt, weitergegeben.
3) Die Gartenordnung in ihrer jeweils gültigen Fassung ist Bestandteil sämtlicher

     Pachtverhältnisse.
4) Die Kleingartenanlage ist Bestandteil des öffentlichen Grüns, dem sich die Gestaltung der Gesamtanlage, wie der des Einzelgartens einzufügen hat. Kleingartenanlagen sind als öffentliches Grün auch Erholungsflächen für die Allgemeinheit; ihre Wege sollen zum Spazierengehen genutzt werden. Die Anlagentore und –türen sind deshalb in der Zeit vom 1. März bis zum 30. Oktober, täglich von 10 Uhr bis zum Einbruch der Dunkelheit offen zu halten.
Die Fußgängertore zur Kleingartenanlage sind von den Pächtern und Angehörigen vor Einbruch der Dunkelheit zu schließen.
Tagsüber soll die Anlage durch die kleinen Tore für die Öffentlichkeit zugänglich sein.
Das Befahren der Gartenanlage mit Motorfahrzeugen ist nur im Schrittempo zu den ausgewiesenen Parkplätzen und in vorgeschriebener Fahrtrichtung erlaubt. Die Großtore müssen nach dem Durchfahren stets und sofort wieder geschlossen werden.
Liegt ein besonderer Grund vor, so bedarf es der Genehmigung des Vorstandes oder des zuständigen Gartenobmannes, dass schwere Fahrzeuge ausnahmsweise die Wege, selbstverständlich nur bei trockenem Wetter, befahren dürfen.
Der Weg zu und vor dem Garten, wie auch der Garten selbst, ist stets in gepflegtem Zustand zu halten.
5) Der Unterpächter ist verpflichtet, seine Familienangehörigen und Gäste zur Einhaltung dieser Gartenordnung anzuhalten.
Für jeden, auch durch seine Angehörigen oder Gäste verursachten Schaden, ist er verantwortlich. Jeder entstandene Schaden ist dem Verpächter sofort zu melden.
6) Die Pflege eines gutnachbarlichen Verhältnisses, die Rücksichtnahme zum Nachbar, die gegenseitige Hilfe und die ordnungsgemäße Bewirtschaftung des Gartens sind Fundamente des Zusammenlebens. Es ist daher Pflicht eines jeden Pächters, diese Grundsätze zu beachten. Kleingärten dienen der nicht gewerbsmäßigen gärtnerischen Nutzung und der Erholung im Freien mit Kontakt zur Natur.
7) Verstöße gegen die Gartenordnung werden als Pächterpflichtverletzung einsprechend § 8, 9 und 10 Bundeskleingartengesetz geahndet.


§ 2 Kleingärtnerische Nutzung
1) Die durch den Unterpachtvertrag den Unterpächtern überlassene Gartenparzelle dient ausschließlich der in § 1 Bundeskleingartengesetz (BKleingG) geregelten kleingärtnerischen Nutzung. Die Bewirtschaftung ist so durchzuführen, dass Boden, Wasser, Luft, sowie Tier- und Pflanzenwelt geschützt bzw. positiv beeinflusst werden.
2) Gemäß § 1 BKleingG ist ein Kleingarten (Gartenparzelle) ein Garten, der dem Kleingärtner zur nicht erwerbsmäßigen gärtnerischen Nutzung, insbesondere zur Gewinnung von Gartenerzeugnissen für den Eigenbedarf und zur Erholung dient.
3) Die Gestaltung des Kleingartens muss diese beiden Begriffsmerkmale erfüllen.
4) Zur nicht erwerbsmäßigen gärtnerischen Nutzung zählen: die Erzeugung von Obst und Gemüse, das Ziehen von Zierpflanzen (Stauden, Sommerblumen, Ziergehölze) sowie Heil- und Gewürzpflanzen (Kräutern), das Anlegen von Feucht- und Trockenbiotopen unter Berücksichtigung der Belange des Umwelt-, Naturschutzes und der Landschaftspflege.
5) Die Nutzung der Gartenfläche ist wie folgt aufzuteilen: 1/3 versiegelte Fläche (Laube/Gartenhäuschen laut genehmigtem
Bebauungsplan, Terrasse, Wege, Wasserbecken, Gewächshaus) 1/3 Nutzfläche (Obst- und Gemüseanbau) 1/3 Erholungsfläche (Rasen, Zierpflanzen, Teich) wobei der Anteil der Nutzfläche auch höher sein darf.
6) Einseitige Bepflanzung mit landwirtschaftlichen Produkten wie Kartoffeln, Mais, Tabak usw. ist nicht gestattet.
7) Die Weiterverpachtung der Parzelle durch den Unterpächter ist nicht gestattet und führt zum Entzug des Kleingartens. Der Unterpächter bzw. seine Familienangehörigen müssen den Garten selbst bewirtschaften.
8) Geräuschvolle Gartenarbeiten, die die Ruhe anderer zu stören, dürfen an Sonn- und Feiertagen und an Samstagen ab 16.00 Uhr nicht ausgeführt werden. An Werktagen dürfen solche Arbeiten nicht von 19.00 bis 7.00 Uhr vorgenommen werden.
Hierzu zählen z.B. Hämmern, Sägen, Bohren sowie der Einsatz von motorbetriebenen Geräten, z.B. Bodenbearbeitungsmaschinen und Motorrasenmähern.
9) Die Lautstärke von Rundfunk-, Fernseh- und Phonogeräten ist so abzustimmen, dass niemand belästigt wird. Gleiches gilt für das Spielen von Musikinstrumenten.
10) Intern beschlossene Ruhezeiten ( im Rahmen der Zeit § 2 Abs 8) sind für die Pächter bindend.


§ 3 Pflege und Instandhaltung der Gemeinschaftsanlagen
1) Der Verein und der Unterpächter sind für den ordnungsgemäßen Zustand der Kleingartenanlage nach Maßgabe des Zwischenpachtvertrages und dieser Gartenordnung verantwortlich. Beide haben vor allem dafür zu sorgen, dass die im Bereich der Kleingartenanlage gelegenen Wege, Plätze, Grünflächen, Hecken, Umzäunungen, Biotope etc. in sauberem und verkehrssicheren Zustand gehalten und gepflegt werden. Autowaschen ist innerhalb der Anlage analog den für öffentliche Straßen geltenden Bestimmungen verboten.
2) Dem Verpächter gehörende gemeinschaftliche Einrichtungen im Gesamtbereich der Kleingartenanlage sind schonend und pfleglich zu behandeln. Eingriffe sind nur mit Genehmigung des Verpächters zulässig.
3) Der an die Parzelle angrenzende Weg ist bis zur Wegmitte zu mähen. Das an die Parzelle angrenzende Gemeinschaftsgrün ist 1 m breit von jedem Unterpächter zu mähen.


§ 4 Gemeinschaftsarbeit
1) Gemeinschaftsarbeit ist Pflicht. Die Gemeinschaftsarbeit dient der Errichtung und Erhaltung von Gemeinschaftsanlagen im Bereich der Kleingartenanlage.
2) Die Gemeinschaftsarbeit wird in Art und Umfang vom Verein ( durch Beschluss der Mitgliederversammlung ) festgesetzt.
3) Jeder Unterpächter verpflichtet sich, den Weisungen des Vorstandes zur gemeinsamen
Arbeit an Gemeinschaftseinrichtungen im Bereich der Kleingartenanlage Folge zu leisten. Bei Verhinderung durch Krankheit oder aus anderen zwingenden Gründen kann Ersatz gestellt werden.
4) Wird Gemeinschaftsarbeit nicht geleistet, muss ein entsprechender finanzieller Ausgleich geleistet werden. Die Höhe des Stundensatzes für nicht geleistete Gemeinschaftsarbeit wird von der Mitgliederversammlung durch Beschluss festgesetzt.
Die Pflicht zur Gemeinschaftsarbeit wird dadurch nicht ersetzt.


§ 5 Bewirtschaftung und Pflege der Gartenparzelle
1) Die Kleingartenparzelle ist vom Unterpächter nach den Auflagen und Anweisungen des Verpächters und der Gartenordnung selbst anzulegen, zu unterhalten, zu pflegen und in sauberem sowie ordnungsgemäßen Zustand zu halten.
2) Die Nutzung des Gartens zu Wohnzwecken ist nicht zulässig.
3) Eine gewerbliche, berufliche oder eine über kleingärtnerische Nutzung hinausgehende Tätigkeit darf im Garten- und Anlagenbereich nicht ausgeübt werden.
4) Das Anbringen von Vorrichtungen und Aufschriften zu Werbezwecken und der gewerbsmäßige Handel mit Getränken, Nahrungs- und Genussmittel, Zeitschriften, Sämereien, Pflanzen, Düngemittel etc. ist nicht gestattet.
5) Kann ein Unterpächter aus gesundheitlichen, körperlichen, beruflichen oder sonstigen triftigen Gründen vorübergehend seinen Garten nicht selbst bearbeiten, so sollte er hierüber den Vorstand informieren. Eine Unterverpachtung ist ausgeschlossen.


§ 6 Gartenlaube
1) Für das Errichten von Gartenlauben gelten die maßgebenden Bestimmungen im BKleingG, des jeweils geltenden Bebauungsplanes sowie des Bauplanungsund Bauordnungsrechtes und der Gartenordnung.
Schlafstellen, Feuerstellen und Kamine jeglicher Art sind in der Laube verboten. Die baupolizeilichen Vorschriften sind einzuhalten.
2) Um- oder Anbauten an der Gartenlaube dürfen nur im Rahmen der geltenden Bestimmungen und mit Zustimmung des Vereinsvorstandes vorgenommen werden; hierfür liegen verbindliche Baupläne vor.
3) Im Falle eines Verstoßes gegen diese Vorschrift ist der Verpächter berechtigt, die Beseitigung oder Wiederherstellung des früheren Zustandes innerhalb von 4 Wochen zu verlangen. Kommt der Unterpächter dieser Verpflichtung nicht fristgerecht nach, so ist der Verpächter berechtigt, die baulichen Anlagen und Einrichtungen auf Kosten des Unterpächters beseitigen zu lassen.


§ 7 Ver- und Entsorgung der Laube
1) Der Anschluss der Laube an das Fernmelde-, Gasnetz, an die Fernheizung und das öffentliche Entwässerungssystem ist nicht gestattet.
2) Als Toilette kann in der Gartenlaube eine Trocken- oder Campingtoilette aufgestellt werden. Spültoiletten oder ähnliches sind nicht statthaft.
3) Sichtbare Funk- und Fernseh- sowie Parabolantennen dürfen in der Gartenparzelle nicht errichtet werden.


§ 8 Sonstige baulichen Anlagen
1) Im Anschluss an die Laube darf eine maximal 16 m2 große Pergola erstellt werden, die berankt werden muss. Die Größe der Pergola darf die zulässige Größe der Laube nicht überschreiten. Die Höhe, sowie der Grundriss und das Material der Pergola ist der Laube in gefälliger Form anzupassen. Ein Wetterschutz bis zu 6 m2 auf der Pergola wird geduldet; der Wetterschutz muss aus farblosem und transparentem Material bestehen.
2) Das seitliche Verkleiden der Pergola ist keinesfalls gestattet und kann zur Kündigung des Pachtvertrages führen.
3) Eine unabhängig von der Pergola an die Laube angebrachte Markise, die nur zeitweise ausgefahren wird, ist erlaubt. Wetterschutz und Markise dürfen die Berankung der Pergola nicht beeinträchtigen.
4) Der Bau oder das Aufstellen eines Gewächshauses ist bis zu einer Grundfläche von 8 m2 und einer Firsthöhe von max. 2,00 m erlaubt. Als Auflager dürfen ausschließlich im Kiesbett verlegte Betonkantensteine 8 cm x 20/25 cm oder Kanthölzer verwendet
werden. Betonierte Fundamente sind ausdrücklich untersagt. Bei Zweckentfremdung (Gerätelager oder ähnlichem) wird die sofortige Entfernung angeordnet.
5) Zum Schutz von Gemüse (z.B. Tomaten) können Überdachungen errichtet werden. Die Größe von 4 m2 (Breite 1,50 m,
Länge 2,50 m, Höhe 1,80 m) ist einzuhalten.
6) Befindet sich ein Gewächshaus auf der Gartenparzelle darf keine zusätzliche Überdachung gebaut werden.
7) a) Wasserbecken sind bis zu 3 m x 3 m zulässig.
     b) Aufblasbare und mobile Planschbecken mit einer Gesamtfläche von nicht mehr als
         5,00 m2 und einer Seitenhöhe von max. 0,60 m können zeitweise aufgestellt werden.
    c) Teiche müssen aus ökologischen Gründen wenigstens an einer Seite ein flaches Ufer         

        aufweisen und dürfen nur mit einer entsprechenden Folie oder Tondichtung gebaut werden.

        Beim Pächterwechsel erfolgt für Teiche keine Entschädigung.           

        Die Größe eines Teiches darf die Gesamtfläche von 15 m2 nicht überschreiten.
8) Bei neuangelegten Wegen und Terrassen dürfen die Rabatten am Stoß in Beton gesetzt werden. Die Weg- bzw. Terrassenflächen sind in Sand zu verlegen.
9) Grilleinrichtungen sind nur bis zu einer Höhe von 1 m, einer Breite von 1 m und einer Tiefe von 60 cm erlaubt; mit aufgesetztem Rauchabzug darf der Grill eine maximale Höhe von 1,80 m nicht überschreiten (Handelsübliche Grilleinrichtungen, wie sie in Baumärkten erhältlich sind, dürfen diese Maße nicht überschreiten, gegebenenfalls sind diese auf das vorgeschriebene Maß zu verkleinern). Ein Grenzabstand von 1 m ist einzuhalten.
10) Das Aufstellen von Zelten und gleichgestellten Sonnenschutzanlagen (Partyzelte usw.), ist für maximal 3 Tage erlaubt.
11) Sind Zäune an Einzelgärten vorgesehen, so hat der Pächter seinen Kleingarten mit einer ordentlichen Einfriedigung zu versehen, die mit dem Verpächter abzusprechen ist. Einheitliche Umzäunungen sind anzustreben. Wo sie beschlossen werden, sind sie für alle Pächter bindend. Die Verwendung von Stacheldraht an den Durchgangswegen ist verboten. Das Anpflanzen von Brombeer- und Schlingrosenhecken an den Durchgangswegen ist untersagt.
12) Das Abstellen von Wohn- bzw. Campingwagen sowie Kraftfahrzeugen aller Art ist nicht gestattet.


§ 9 Gehölze
1) Das Anpflanzen von Waldbäumen und anderen stark wachsenden Arten (Obstbäume, groß- und mittelkronige Parkbäume, Walnussbäume), ist nicht gestattet.
2) Obstbäume dürfen nur mit schwach wachsender Unterlage gepflanzt werden. Ausgenommen von diesem Verbot ist ein mittelkroniger Obstbaum – nicht aber Walnuss, der in direkter Zuordnung zur Gartenlaube zur Beschattung der Terrasse angepflanzt werden darf. Nur gültig für Anlage Waldgärten:
Die zulässige Baumhöhe in der Anlage Waldgärten reicht bedingt durch die Höhe und Stärke der Stromleitungen von Firsthöhe bis zu 1 m über Firsthöhe. Bei Unklarheiten ist der Vorstand zu befragen.
3) Ferner sind großwüchsige, auch geschnittene Hecken, wie z.B. Thuja, Scheinzypresse, Eiben, Feldahorn nicht erlaubt.
4) Das Anpflanzen von hochwachsenden Pflanzen, z.B. Bohnen, Bambus usw., an der Südseite des Nachbarn, wenn diesem das Sonnenlicht dadurch entzogen wird, ist zu unterlassen. Das Pflanzen von Bambus ist nur mit ausbreitungsverhindernden Maßnahmen (Wurzelsperre) statthaft.
5) An den Nachbargrenzen ist bei Beerensträuchern ein Abstand von 1 m, bei Buschbäumen ein Abstand von 2 m einzuhalten.
Weitere Pflanzungen an den Nachbarsgrenzen müssen den gesetzlichen Vorschriften entsprechen. Zur Beurteilung weiterer nachbarrechtlicher Belange ist das Nachbarrecht Baden-Württemberg in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.


§ 10 Einfriedungen und Grenzeinrichtungen
1) Sind an den Gartengrenzen gemeinschaftliche Grenzeinrichtungen (Einfriedungen) in Form von Pflanzungen, Mauern, Zäunen, Gartentüren etc.. vorhanden, so dürfen diese ohne Zustimmung des Verpächters nicht verändert werden
2) Die Verwendung von sichtbehindernden Einfriedungen (Holzlamellenzaun, Sichtfolien usw.) ist

    nur in Ausnahmefällen mit Genehmigung des Vorstandes möglich.
3) Die vereinseigenen Anlagen, Tore und Umzäunungen sind schonend zu behandeln. Das Anpflanzen von rankenden Gewächsen an diesen ist untersagt.


§ 11 Pflanzenschutz und Düngung
1) Der Pflanzenschutz in der Kleingartenanlage und in den Gartenparzellen richtet sich nach den Vorgaben des integrierten Pflanzenschutzes, der eine Kombination von Verfahren ist, bei denen unter vorrangiger Berücksichtigung biologischer, biotechnischer, pflanzenzüchterischer sowie anbau- und kulturtechnischer Maßnahmen die Verwendung chemischer Pflanzenschutzmaßnahmen auf ein Minimum beschränkt wird.
2) Maßgeblich für jede Art von Pflanzenschutzmaßnahmen ist dabei das Pflanzenschutzgesetz (PflSchG) in der jeweils gültigen Fassung.
3) Es dürfen nur Mittel eingesetzt werden, die mit dem Vermerk „Anwendung im Haus- und Kleingartenbereich zulässig“ versehen sind.
4) Darüber hinaus sind verboten: Chemische Mittel zur Unkrautbekämpfung (Herbizide, auch biologisch abbaubare, Salze usw.).
5) Im Kleingarten dürfen grundsätzlich nur bienenungefährliche Pflanzenschutzmittel verwendet werden.


§ 12 Bodenpflege, Boden- und Grundwasserschutz
1) Eine natürliche Bewirtschaftung ist Voraussetzung. Der Gartenboden ist durch Kompost und andere organische Dünger, sowie durch Gründüngung, Mulchen, Mischkultur usw. gesund zu halten.
2) Die Qualität des Grundwassers und der oberirdischen Gewässer darf bei der Bewirtschaftung des Gartens nicht beeinträchtigt werden. Mit genehmigt entnommenen Grundwasser ist haushalterisch umzugehen.
3) Torf oder überwiegend Torf enthaltene Produkte dürfen im Kleingarten nicht verwendet werden, ausgenommen bei Moorbeetpflanzen.
4) Eine Düngung mit Klärschlamm oder klärschlammartigen Produkten ist nicht zulässig.
5) In jedem Kleingarten ist eine Kompostierung der Gartenabfälle durchzuführen, um sie in den Naturkreislauf zurück zu führen. Umweltverträgliche Mineralstoffe (Steinmehle, Algenkalk, usw.) haben Vorrang vor synthetischen Mineraldüngern. Die Düngung ist eng an dem tatsächlichen Bedarf der Pflanzen zu orientieren.


§ 13 Abfallbeseitigung
1) Nichtorganische Abfälle dürfen in den Gärten und den Gemeinschaftsanlagen weder gelagert noch verwertet werden.
2) Dies gilt auch für die nicht der kleingärtnerischen Nutzung dienenden Gerätschaften oder Gegenstände und insbesondere für gefährliche oder umweltbelastende Stoffe.
3) Ferner ist jegliches Ablagern von Abfällen aller Art außerhalb des Gartengeländes untersagt. Abfälle, wie z.B. Strauch- und Baumschnitt, Rasenschnitt, dürfen nicht im Wald bzw. am Waldrand abgelagert werden.
4) Das Verbrennen von Gartenrückständen und sonstigen Materialien (auch in Grilleinrichtungen) ist verboten. Grilleinrichtungen dürfen nur mit handelsüblicher Holzkohle oder Grillbriketts betrieben werden. Offene Feuer (Lagerfeuer) sind verboten.


§ 14 Tier- und Umweltschutz
1) In der Zeit vom l. März bis 30. September ist es verboten, Hecken, Bäume und Sträucher zu roden, abzuschneiden oder auf andere Weise zu zerstören. Der normale Obstbaumschnitt, bzw. Formschnitt einer Hecke – die vor Beginn der Schnittmaßnahme auf nistende Tiere zu untersuchen ist – wird dadurch nicht berührt.
2) Die Schaffung von Nistgelegenheiten sowie Futterplätze und Tränken für Vögel, Säugetiere und Insekten (Trockenmauern etc.) ist statthaft.
4) Der Gebrauch von Schusswaffen jeglicher Art (auch freie Schreckschusswaffen) ist verboten.


§ 15 Tierhaltung
1) Tierhaltung und Kleintierzucht im Kleingarten (Kaninchen, Tauben, Hühner etc. ) ist nicht

     gestattet.
2) Werden Haustiere, z.B. Hunde, Katzen usw. mitgebracht, so hat der Pächter des Gartens dafür

     zu sorgen, dass niemand belästigt wird.
3) Verunreinigungen sind sofort zu entfernen.
4) Hunde sind an der Leine zu führen.


§ 16 Wasserversorgung
In jedem Kleingarten sind Maßnahmen zu treffen, die die Entwicklung von Stechmücken
(Schnaken) verhindern. Wasser- und Jauchebehälter sind dicht abgedeckt zu halten.
Laut Wasserwirtschaftsamt ist in der Gartenparzelle nur ein geschlagener Brunnen zulässig.


§ 17 Verkehr
1) Radfahren innerhalb der Gartenwege sowie das Befahren und Parken mit Motorfahrzeugen ist für Besucher und Pächter verboten.
2) Für Ausnahmen bedarf es der Genehmigung des Vorstandes, wobei schwere Fahrzeuge die Wege nur in trockenem Zustand benützen dürfen.


§ 18 Kündigung/Entschädigung
1) Die Höhe der Kündigungsentschädigung wird durch die Wertermittlungskommission des Bezirksverbandes festgesetzt.
2) Nur der Verein als direkter Verpächter zum Unterpächter bestimmt die Pachtnachfolge.
3) Der Verpächter (Verein) ist erst dann verpflichtet, eine Entschädigung zu zahlen, wenn der oder die neue Unterpächter/in die Entschädigung entrichtet hat.
4) Der Verpächter (Verein) ist berechtigt, rückständige Forderungen abzuziehen.
5) Bei Aufgabe des Gartens ist der/die weichende Pächter/in verpflichtet, den Garten in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen.
6) Vor allem sind nicht zulässige, störende oder dem/r Pachtnachfolger/in nicht zumutbare Einrichtungen und Gegenstände zu entfernen. Dies bezieht sich sowohl auf Baulichkeiten als auch vorhandenen Aufwuchs jeglicher Art.
7) Hinsichtlich der Bezahlung der Ablösesumme bestehen Rechtsbeziehungen nur zwischen dem/r weichenden und dem/r nachfolgenden Unterpächter/in. Diese Regelung bezieht sich ausschließlich auf die Abwicklung der Ablösung.
8) Der Vorstand ist nach schriftlicher Fristsetzung berechtigt, die erforderlichen Maßnahmen auf Kosten des/r weichenden Pächters/in durchführen zu lassen.
9) Die zu entfernenden Gegenstände und Einrichtungen sind nicht zu entschädigen.
10) Werden dieselben vom Verein oder dessen Beauftragten entfernt, so sind die Kosten von der Entschädigung abzuziehen. Der/die weichende Pächter/in hat dies zu dulden. Diese Gartenordnung ist für alle Vereinsmitglieder bindend und Bestandteil des Pachtvertrages.


Verstöße gegen die Gartenordnung werden wie solche gegen den Pachtvertrag geahndet.
Den Anordnungen des Vorstandes und der Gartenobleute ist unbedingt Folge zu leisten.
Beleidigungen und Drohungen gegenüber diesen Personen werden als
Pächterpflichtverletzungen geahndet.
Wird von der Gemeinde im Einvernehmen mit dem Generalpächter eine Sanierung der
Kleingartenanlage für erforderlich gehalten und angesetzt, so sind diese Maßnahmen zu
dulden und zu unterstützen.
Die Gemeinde kann den Unterpächtern direkt Anordnungen und Auflagen erteilen.


Rheinstetten, den 1.12.2008

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