S A T Z U N G
(Stand 24.10.2019)
des Kleingartenvereins der Gartenfreunde Forchheim e.V.
§ 1
Name und Sitz
1. Der Verein führt den Namen „Gartenfreunde Forchheim e.V.“
2. Sitz und Gerichtsstand ist Karlsruhe.
3. Der Verein ist Mitglied des Bezirksverbands der Gartenfreunde
Karlsruhe e.V.
4. Der Verein ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Karlsruhe
eingetragen.
5. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2
Zweck des Vereins
1. Zweck des Vereins ist die Förderung der Kleingärtnerei.
Der Verein erstrebt den Zusammenschluss der Kleingärtner in
Rheinstetten und Umgebung.
3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der
Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke
verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf
keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
4. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
a) den Kleingartengedanken zu fördern;
b) Kleingartenanlagen zu schaffen, zu erhalten und zu pflegen;
b) Förderung von Maßnahmen zur Schaffung und Erhaltung öffentli-chen, das heißt der
Allgemeinheit zugänglichen Grüns im Interesse der Gesunderhaltung der gesamten
Bevölkerung;
c) Weckung und Intensivierung des Interesses für den Kleingarten als Teil des öffentlichen Grüns
in der Bevölkerung; insbesondere bei der Jugend, um den Menschen die enge Verbindung zur
Natur zu erhalten;
e) Durchführung aller Maßnahmen, die sicherstellen, dass öffentliche Grünflächen und Kleingärten
zum Besten der Allgemeinheit auf materiellem, geistigem und sittlichem Gebiet dienen;
f) durch Beratung und Fachvorträge das Wissen der Mitglieder zu
vertiefen, um eine Steigerung des Nutz- und Schauwertes der Anlagen zu fördern;
g) Dauerkleingartenanlagen und Gartenland zu pachten und in Unterpacht zu vergeben;
h) in Schadensfällen, bei Unwetter, bei Haftpflichtschäden und Unfällen im Rahmen der vom
Landesverband bereitgestellten Mittel Hilfe zu gewähren.
§ 3
Mitgliedschaft
1. Der Verein hat aktive und fördernde (passive) Mitglieder. Aktive Mitglieder sind diejenigen
Personen, die einen Kleingarten erworben haben und diesen bewirtschaften. Sie haben ein
aktives und passives Wahlreänt in der Mitgliederversammlung. Fördernde Mitglieder können alle
natürlichen und juristischen Personen, Geselischaften, Verbände, Unternehmen und
Organisationen werden, die bereit sind, die Vereinszwecke finanziell zu unterstützen. Fördernde
(passive) Mitglieder können an der Mitgliederversammlung teilnehmen, haben aber kein
Stimmrecht in der Selbigen. Fördernde passive Mitglieder können jedoch in jedes Ehrenamt des
Vereins gewählt werden. Fördernde (passive) Mitglieder werden, falls sie Gartensuchende sind,
bei der Vergabe eines Kleingartens bevorzugt, ohne das ein rechtlicher Anspruch auf Zuweisung
eines Kleingartens besteht.
Voraussetzung für die Aufnahme ist, dass dem Antragsteller keine gesetzlichen
Beschränkungen auferlegt sind und von ihm die Vereinssatzung, die Gartenordnung sowie der
Unterpachtvertrag anerkannt werden.
2. Die Aufnahme ist schriftlich beim Vorsitzenden zu beantragen; über die Aufnahme entscheidet
der Vorstand. Die aktive Mitgliedschaft im Verein schließt die Zugehörigkeit beim Bezirksverband
ein.
3. Die Aufnahme in den Verein ist davon abhängig, dass sich das Mitglied für die Dauer der
Mitgliedsichaft verpflichtet, dem Verein ein SEPA-Mandat für den Lastschrifteinzug der
Mitgliedsbeiträge zu erteilen.
Von Mitglieder, die dem Verein eine Einzugsermächtigung erteilt haben, wird der Beitrag zum
Fälligkeitstermin eingezogen.
Das Mitglied ist verpflichtet, dem Verein laufend Anderungen der Kontoangaben (IBAN und
BIC), den Wechsel des Bankinstituts sowie die Anderung der persönlichen Anschrift und
Kontaktdaten mitzuteilen.
Mitglieder, die nicht am Einzugsverfahren teilnehmen, tragen den erhöhten Verwaltungs- und
Bearbeitungsaufwand des Vereins im Rahmen einer Bearbeitungsgebühr, die durch die
Hauptversammlung/Generalversammlung (Mitgliederversammlung) festgesetzt wird.
Kann der Bankeinzug aus Gründen, die das Mitglied zu vertreten hat, nicht erfolgen und
der Verein wird dadurch mit Bankgebühren (Rücklastschriften) belastet, sind diese Gebühren
durch das Mitglied zu tragen.
Wenn die Beiträge zum Zeitpunkt der Fälligkeit nicht beim Verein eingegangen sind,
befindet sich das Mitglied ohne weitere Mahnungen in Zahlungsverzug. Der ausstehende
bis zu seinem Eingang gemäß § 288 Abs. 1 BGB mit 5 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen.
Im Übrigen ist der Verein berechtigt, ausstehende Beitragsforderungen gegenüber dem
Mitglied gerichtlich oder außergerichtlich geltend zu machen. Die dadurch anfallenden Kosten
und Gebühren hat das Mitglied zu tragen.
4. Die Mitgliedschaft wird beendet, durch
a) Auflösen des Vereins,
b) Austritt,
c) Ausschluss.
5. Der Austritt muss ein halbes Jahr vor Ablauf des Kalenderjahres schriftlich erklärt werden. Bei
Nichteinhaltung dieser Frist endet die Mitgliedschaft zum Ende des darauffolgenden Jahres,
außer das Mitglied und der Vorstand sind sich einig, die Mitgliedschaft zu einem früheren
Zeitpunkt zu beenden.
6. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann vom Vorstand ausgesprochen werden, wenn
a) das Mitglied mit der Zahlung des Beitrages oder anderer Verbindlichkeiten länger als 3 Monate
im Rückstand ist,
b) das Mitglied gegen die lnteressen des Vereins oder einzelner Mitglieder grob und böswillig
verstößt.
7. Der Ausschluss ist dem Betroffenen per Einschreiben schriftlich mitzuteilen. Gegen diese
Entscheidung ist schriftlich Berufung beim Vorstand innerhalb von 4 Wochen nach Erhalt
zulässig.
8. Mit Beendigung der Mitgliedschaft aus jedem Grunde erlöschen alle Rechte am Vermögen des
Vereins; sie befreit aber nicht von der Erfüllung noch bestehender Verbindlichkeiten.
§ 4
Beitrag
1. Der Vereinsbeitrag wird von der Hauptversammlung (Mitgliederversammlung) festgelegt. Im Jahresbeitrag sind enthalten:
a) Vereinsbeitrag,
b) Beiträge zum Bezirksverband,
c) Pflege der Gemeinschaftsanlagen,
d) Verwaltungsgebühren,
e) Pacht,
f) Versicherungsprämien bei einer abgeschlossenen Versicherung über den Verein.
Fördernde (passive) Mitglieder sind nicht Mitglied im Bezirks- und Landesverband. Sie erhalten keine Gartenzeitschrift. Sie zahlen nur den Vereinsbeitrag.
2. Eine Beitragserhöhung des Landes- oder des Bezirksverbandes wird von deren zuständigen Organen beschlossen und ist für den Verein und dessen aktive Mitglieder bindend.
3. Umlagen müssen durch die Hauptversammlung/Generalversammlung (Mitgliederversammlung)
beschlossen werden und dürfen nur der Erfüllung des Vereinszwecks dienen. Voraussetzung ist ein
größerer Finanzbedarf des Vereins, der mit den regelmäßigen Beiträgen nicht erfüllt werden kann.
Sie dürfen höchstens 1 x pro Jahr und grundsätzlich nur bis zur Höhe eines dreifachen
Jahresmitgliedsbeitrages erhoben werden. Die Hauptversammlung/Generalversammlung
(Mitgliederversammlung) legt ebenfalls den Rückerstattungsmodus fest.
4. Der Gesamtjahresbetrag wird Anfang des Jahres eingefordert und ist einen Monat nach Zugang der Jahresrechnung fällig, spätestens jedoch bis zum 31. Mai des jeweiligen Jahres.
§ 5
Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Alle Mitglieder sind gleichberechtigt soweit nicht § 5 Abs. 2 und 3 entgegenstehen.
2. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme mit der Einschränkung, dass pro Garten nur eine Stimme abgegeben werden kann. Mitglieder können sich im Verhinderungsfall durch
Ehegatten bzw. Lebensabschnittsgefährten vertreten lassen. Das Vertretungsrecht ist mit schriftlicher Vollmacht nachzuweisen. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu
erteilen.
Fördermitglieder haben kein Stimmrecht, jedoch das Recht, gehört zu werden.
3. Dem Mitglied steht das Recht zu:
a) Bei Wahlen und Beschlüssen mitzustimmen ( Ausnahme § 7 Abs. 5 und passive bzw. fördernde Mitglieder),
b) an die Organe des Vereins Anträge zu richten,
c) an sämtlichen Einrichtungen des Vereins, des Bezirksverbandes und des Landesverbandes teilzunehmen.
4. Das Mitglied ist verpflichtet:
a) die Beiträge und Zahlungsverpflichtungen bis zum Fälligkeitstag (spätestens bis zum 31. Mai des laufenden Jahres ) zu entrichten,
b) die satzungsgemäßen Pflichten zu erfüllen,
c) die Förderung der Interessen der Kleingärtnerorganisation wahrzunehmen.
5. Jedes Mitglied kann für jedes Amt gewählt werden.
§ 6
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
a) die Hauptversammlung (Mitgliederversammlung ),
b) der Vorstand,
c) der Ausschuss.
Sämtliche Tätigkeiten und Funktionen in den Organen des Vereins werden ehrenamtlich ausgeübt.
§ 7
Hauptversammlung ( Mitgliederversammlung )
1. Oberstes Organ des Vereins ist die Hauptversammlung
( Mitgliederversammlung ).
Sie findet in der Regel in den ersten sechs Monaten eines jeden Geschäftsjahres statt.
Die Einberufung hat mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich mit der Übersendung der Tagesordnung zu erfolgen.
2. Hauptversammlungen (Mitgliederversammlungen) finden nach Bedarf statt. Die Einberufung erfolgt mit 14-tägiger Einladungsfrist. Sie haben zu erfolgen, wenn
a) es das Vereinsinteresse erfordert, durch den Vorstand,
b) wenn 1/4 der Mitglieder durch Unterschrift die Einberufung fordert.
Wird diesem Antrag nicht entsprochen, können die Antragsteller durch das Amtsgericht zur Einberufung der Versammlung und Führung des Vorsitzes bei der Selben ermächtigt werden.
3. Die Hauptversammlung ( Mitgliederversammlung ) beschließt über
a) den Geschäfts- und Kassenbericht,
b) die Entlastung des Vorstandes,
c) die Wahl des Vorstandes und der Mitglieder des Ausschusses,
d) die Wahl der Kassenprüfer/innen (Revisoren/Revisorinnen),
e) die Richtlinien für das Geschäftsjahr,
f) vorliegende Anträge,
g) Festsetzung des Vereinsbeitrages,
h) die Aufnahme von Krediten,
i) Änderung der Satzung - nach § 33 BGB,
j) Auflösung des Vereins.
4. Beschlussfassung:
Zur Beschlussfassung sind folgende Mehrheiten der anwesenden
Mitglieder erforderlich:
a) einfache Mehrheit für § 7 Abs. 3 a - h,
b) ¾- Mehrheit für § 7 Abs. 3 i – j
5. Richtet sich die Beschlussfassung gegen oder für die Belange eines Einzelmitgliedes, so ist das Mitglied bei der Abstimmung nicht stimmbe-rechtigt.
§ 8
Vorstand
1. Der Vorstand wird von der Hauptversammlung ( Mitgliederversammlung ) auf drei Jahre gewählt und ist bis zu einer Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig.
2. Der Vorstand besteht aus dem/der
a) Vorsitzenden / in
b) stellv. Vorsitzenden / stellvertretende Vorsitzende
c) dem/r Kassier/in, stellv. Kassier/in
d) dem/r Schriftführer/in, stellv. Schriftführer/in
e) und mindestens einem/r Beisitzer/in / einer Beisitzerin.
3. Jedes Mitglied des Vorstandes kann durch Beschluss einer Hauptversammlung (Mitgliederversammlung) mit einfacher Mehrheit abberufen werden.
4. Gesetzliche Vertreter des Vereins im Sinne des § 26 BGB sind
der Vorsitzende / die Vorsitzende
der/die Kassier/in
Die gesetzlichen Vertreter des Vereins vertreten den Verein sowohl gerichtlich wie auch außergerichtlich; jede/r von ihnen ist allein vertretungsberechtigt.
5. Aufgaben des Vorstandes sind:
a) die Geschäftsführung des Vereins,
b) die Verwaltung des Vereinsvermögens,
c) die Ausführung der Beschlüsse der Hauptversammlung/Generalversammlung (Mitgliederversammlung),
d) die Beschlussfassung darüber, ob eine außerordentliche Hauptversammlung/Generalversammlung (Mitgliederversammlung) einzuberufen ist.
e) die Vertretung einzelner Mitglieder, wenn dies im Interesse des Vereins liegt und rechtlich zulässig ist.
6. Über alle Sitzungen der Organe werden vom/von der Schriftführer/in Protokolle geführt. Das Protokoll ist vom/von der Schriftführer/in und vom/von der Vorsitzenden zu unterzeichnen. Der Vorstand
kann auf schriftlichen, textlichen, elektronischen sowie fernmündlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem zustimmen.
7. Der/die Kassier/in ist zur genauen und sorgfältigen Führung der Kasse und Buchungsunterlagen verpflichtet. Er/sie hat jeder ordentlichen Hauptversammlung/Generalversammlung (Mitgliederversammlung)
einen Rechenschaftsbericht vorzulegen, dieser muss in einer Bilanz und einer Übersicht über Einnahmen und Ausgaben bestehen.
8. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden
Vorstandsmitglieder.
§ 9
Satzungsänderungen durch den Vorstand
Der Vorstand wir ermächtigt, einer aus gesetzlichen oder steuerrechtlichen Gründen notwendig werdenden Änderung der Satzung vorzunehmen. Die Mitglieder sind hierüber unverzüglich zu verständigen.
§ 10
Ausschuss
1. Der Ausschuss wird aus dem Vorstand und mindestens zwei weiteren Beisitzern/Beisitzerinnen gebildet. Die Amtszeit beträgt drei Jahre.
2. Jedes Mitglied des Ausschusses kann durch Beschluss einer Hauptversammlung/Generalversammlung (Mitgliederversammlung) mit einfacher Mehrheit abberufen werden.
3. Der Ausschuss ist zuständig für Entscheidungen über:
a) die Verwendung und Verteilung von Zuwendungen aus öffentlichen Mitteln und Zuschüssen über 5.000 €;
b) Einzelausgaben im Wert von über € 10.000,--
c) Angelegenheiten, die ihm vom Vorstand zur Beratung übergeben werden;
d) wichtige Fälle, die zur Zuständigkeit der Hauptversammlung (Mitgliederversammlung) gehören, wenn die Erledigung nicht auf-geschoben werden kann. Derartige Entscheidungen sind der nächsten
Hauptversammlung/Generalversammlung (Mitgliederversammlung) vorzulegen.
e) den Ausschlus eines Mitgliedes, bei Einspruch des Selbigen.
4. Der Ausschuss wird durch die/den Vorsitzende/n einberufen, wenn die Vereinsgeschäfte dies erfordern oder mindestens die Hälfte der Ausschussmitglieder die Einberufung beantragt.
5. Der Ausschuss beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden
Ausschussmitglieder.
§ 11
Obleute und Wegwarte/Wegwärterinnen
Obleute und Wegwarte/Wegwärterinnen können von der Hauptversammlung (Mitgliederversammlung) oder durch den Vorstand eingesetzt werden. Sie erledigen ihre Aufgaben nach der Gartenordnung im
Einvernehmen mit dem Vorstand. Die Obleute fungieren als Mittler zwischen dem Vorstand, Ausschuss und der betreffenden Mitgliedergruppe. Anliegen sind dem Vorstand oder dem Ausschuss vorzutragen.
Aufgaben der Obleute sind:
1. Achtung auf die Einhaltung der Gartenordnung
2. Mittler zwischen Vorstand und Gartenpächter
3. Förderung des Zusammenhalts der Vereinsmitglieder
§ 12
Kassenprüfer/-innen ( Revisoren/Revisorinnen )
Von der Hauptversammlung/Generalversammlung (Mitgliederversammlung) wird ein Revisionsausschuss auf drei Jahre gewählt.
Er besteht aus zwei Mitgliedern und einem/r Stellvertreter/in.
Der Revisionsausschuss ist verpflichtet, mindestens einmal jährlich eine Prüfung der Kassenführung durchzuführen und einen Revisionsbericht zu erstellen, sowie in der Hauptversammlung
(Mitgliederversammlung) die Entlastung des Vorstandes vorzuschlagen. Er ist auch berechtigt, in der Zwischenzeit Kontrollen der Geschäftsführung und der Kassengeschäfte vorzunehmen. Dem
Revisionsausschuss sind sämtliche notwendigen Unterlagen vorzulegen und die notwendigen Auskünfte zu erteilen.
Beauftragte des Bezirksverbandes haben jederzeit das Recht, die Vereinskasse einer Prüfung zu unterziehen. Aktive Mitglieder haben das Recht jederzeit Einsicht in die Kassenunterlagen zu
verlangen.
§ 13
Datenschutz
Mit dem Beitritt in den Verein stimmt das Mitglied zu, dass für die Verwaltung der Mitgliedschaft
erforderliche personenbezogene Daten vom Verein Gartenfreunde Forchheim e.V. gespeichert werden dürfen, hierzu gehören Name, Vorname, Telefonnummer, Adresse, E-Mail-Adresse, Geburtsdatum/Alter,
Familienstand, Beruf und Bankverbindung. Jedem Vereinsmitglied wird eine Mitgliedsnummer zugeordnet.
Personenbezogene Daten werden in dem bestehenden vereinseigenen EDV-System gespeichert. Sie liegen im ausschließlichen Zuständigkeits- und Verantwortungsbereich des/r Vorsitzenden,
des /r stellvertretenden Vorsitzenden, des/r Kassier/in und des/r Schriftführers/in.
Die personenbezogenen Daten werden ausschließlich für Vereinszwecke verwendet.
Die personenbezogenen Daten werden durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme und unerlaubten Nutzung durch Dritte geschützt
Als Mitglied des Bezirksverbandes Karlsruhe und des Verbands der Kleingärtner Baden-Württemberg e.V. ist der Verein der Gartenfreunde Forchheim e.V. verpflichtet, die Daten seiner Mitglieder
den übergeordneten Verbänden zu melden. Übermittelt werden außer dem Namen die vollständige Adresse und die Bezeichnung ihrer eventuellen Funktion im Verein.
Sonstige lnformationen zu den Mitgliedern und lnformationen über Nichtmitglieder werden von dem
Verein grundsätzlich nur erhoben, verarbeitet oder genutzt, wenn sie zur Förderung des Vereinszwecks nützlich sind. Eine solche Verwendung ist ausgeschlossen, wenn sich aus den Daten Anhaltspunkte
für ein besonderes schutzwürdiges lnteressen ergeben, die der Verarbeitung oder Nutzung entgegenstehen.
Der Vorstand macht im Mitgliederinteresse auch besondere Ereignisse des Vereinslebens bekannt. Dabei können bestimmte personenbezogene Mitgliederdaten in der Vereinszeitschrift, auf der Homepage oder
durch Aushänge im Vereinsheim oder innerhalb der Vereinsanlagen auf den lnformationstafeln veröffentlicht wLrden. Das einzelne Mitglied kann jedezeit gegenüber dem Vorstand Einwände gegen eine solche
Veröffentlichung seiner Daten vorbringen und weiteren Veröffentlichungen insgesamt oder nur für bestimmte Veröffentlichungsvorgänge widersprechen.
Zur Wahrnehmung der satzungsmäßigen Rechte kann der Vorstand anderen Mitgliedern bei berechtigtem lnteresse gegen die schriftliche Versicherung, dass die Adressen nicht zu anderen Zwecken verwendet
werden, Einsicht in das Mitgliederverzeichnis gewähren.
Bei Vereinsaustritt bzw. mit Beendigung der Mitgliedschaft werden Name, Adressdaten, Geburtsjahr und weitere persönliche Daten des Mitglieds aus der Mitgliederverwaltung gelöscht. Ausnahme:
Personenbezogene Daten des austretenden Mitglieds, die die Kassenverwaltung betreffen, werden
entsprechend äer steuerrechtlichen Bestimmungen bis zu zehn Jahren ab der schriftlichen Bestätigung des Austritts durch den Vorstand aufbewahrt.
§ 14
Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer für diesen Zweck einberufenen Hauptversammlung/Generalversammlung (Mitgliederversammlung) beschlossen werden.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke erfolgt die Liquidation durch die zum Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses amtierenden Vorstandsmitglieder.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Bezirksverband der Gartenfreunde Karlsruhe e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für
gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Schlussbestimmungen
Vorliegende Satzungsneufassung wurde heute am 30.03.2019 durch eine beschlussfähige Hauptversammlung/Generalversammlung (Mitgliederversammlung) genehmigt und beschlossen.
Die am 08.05.2009 beschlossene und genehmigte Satzung wird außer Kraft gesetzt sobald die neue Satzung vom 30.03.2019 vom Amtsgericht Mannheim genehmigt und anerkannt wird.
Rheinstetten, den 24.10.2019
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Roland Duft, Vorsitzender Christel Reinhold, Schriftführerin